Nachdem schon das Verwaltungsgericht Köln  den StreamOn-Dienst der Telekom rechtswidrig genannt und deshalb einen Eilantrag der Telekom Deutschland GmbH gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur abgelehnt hat, die einzelne Vertragsbedingungen des Telekom-Dienstes für Musik- und Videostreaming verboten hatte, sprach das Oberverwaltungsgericht (OVG) heute in Münster mit (Aktzenzeichen 13 B 1734/18) ein Machtwort.

Im anliegenden Eilverfahren gab das Gericht der Bundesnetzagentur Recht. Zwar läuft parallel auch noch das Hauptsacheverfahren am Verwaltungsgericht Köln, aber das hat nun keine aufschiebende Wirkung mehr – die Telekom muss ihre Tarife umgehend ändern.

Amazon, Netflix & Co. kaufen Bevorzugung ihres Verkehrs

Beim Telekom-Streamingdienst StreamOn wird der Datenverbrauch nicht auf das Monatsvolumen angerechnet, wenn man zum Beispiel Videos über Netflix oder aus der ARD Mediathek streamt, obwohl das gegen die Netzneutralität verstößt.

So erkaufen sich Amazon, AppleMusic, Netflix, Spotify und Youtube die Bevorzugung ihres Verkehrs und verstoßen gegen die Netzneutralität, die verlangt, dass alle Datenpakete mit gleicher Priorität übertragen werden.

Allerdings drosselt die Telekom die Übertragungsrate in bestimmten Tarifen, und man kann den Film unterwegs auch nur mit einer niedrigeren Auflösung (SD) als zu Hause im WLAN (HD/Ultra HD) sehen.

Unter anderem ist es genau diese “Videodrossel”, die die Netzagentur und das OVG stört, weil hierbei die Datenströme eben nicht gleichbehandelt würden. Ein Sprecher der Bundesnetzagentur sagte nach der heutigen Gerichtsentscheidung aus Münster: “Wir werden die Anpassung des Produkts nun zügig gegenüber der Telekom durchsetzen.”