Wieder einmal hat das Landgericht Köln ein Urteil (14 O 427/13) in Sachen Copyright gefällt, das man nur iregendwo zwischen „vor Unkenntnis triefend“ oder „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unterbeschäftigter Richter“ einordnen muss. Man fragt sich ja nicht erst seit den Entscheidungen des Landgerichts Köln zu den Redtube-Porno-Abmahnungen passend zur Weihnachtszeit, Köln versetzt werden.

Hier soll kurz erklärt werden, was die Schwarzröcke aus der Domstadt erneut für einen Müll produziert haben. Als Ersteller von Internetseiten sollte man diesen Juristen ja auch noch dankbar sein, denn sie haben mit diesem Fehlurteil die größte denkbare Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Webdesigner und Programmierer aufgelegt – nicht nur für Abmahnanwälte á la Urmann + Collegen…

Richter stellen technisch unmögliche Forderungen

Es geht dabei um direkte URLs zu Bildern. Wenn ein Bild auf einer Webseite auch ohne einen vereinbarten Hinweis zum Urheber trotz korrekter Lizenzierung direkt aufrufbar ist, kann das ein Rechtsverstoß sein, hat das Landgericht Köln in einem Zivilverfahren in erster Instanz entschieden.

Das lässt sich aber aus technischen Gründen nicht wirklich vermeiden. Das Artikelbild zu genau diesem Artikel wird von WordPress so in die Internetseite eingebunden:

<img width="500" height="150" src="https://www.webwork-magazin.net/wp-content/
uploads/2014/02/pixelio.png" alt="pixelio" />

Auf der Internetseite lässt sich auch neben dem Bild oder am Ende der Seite auch ein vom Bildgeber wie in diesem Falle Pixelio geforderter Hinweis auf den Fotografen oder Rechteinhaber anbringen.

Was passiert aber, wenn jemand einfach direkt die URL des Bildes aufruft:

https://www.webwork-magazin.net/wp-content/uploads/2014/02/pixelio.png

Ganz einfach: Das Bild wird ohne irgendeine Zusatzinformation im Browserfenster angezeigt. Einen Hinweis auf den Rechteinhaber kann man nicht anbringen. Und das Landgericht Köln hält das für einen Copyright-Verstoß.

Es gäbe zwar noch eine Möglichkeit, den Urheber in die Bilddatei einzutragen, aber das sieht ein Betrachter des Bildes dann eigentlich nur, wenn man sich mit zusätzlichen Mausklicks  die Bildeigenschaften anzeigen läßt. Es würde aber auch nicht wirklich gegen die abstrusen Theorien, die die Kölner Richter in ein Urteil gegossen haben, helfen, denn das wäre eine von den Pixelio-Lizenzbedingungen nicht abgedeckte Veränderung des Bildes.

Nach Angaben des Beklagtenvertreters Anwalt Niklas Putte stellte das Landgericht Köln fest, dass beim Einbetten eines Bildes in eine Webseite sowie dem direkten Aufruf über eine URL “das Bild mehrfach genutzt” wird. Bei jeder Nutzung im Sinne des Lizenzvertrages sei aber der Urheber zu nennen. (Das ist ähnlicher Schwachsinn wie die Behauptung einiger abmahnerfreundlicher Juristen, beim Streamen werde eine Kopie eines Videos erzeugt)

Ganz offensichtlich haben die Kölner Richter nicht mehr ausreichend zu tun seit ihrer Redtube-Porno-Pleite, bei der sie auf ganzer Linie versagt haben. Jetzt haben sie aber unnötigerweise ein neues Fass aufgemacht, das wieder jede Menge Gerichtsverfahren um das gerade beim Landgericht Köln offenbar heiß geliebte Copyright bringen kann.

Alle Internetseiten in Deutschland sind nach diesem Urteil rechtswidrig

Der Bilderdienst Pixelio hat sich in einer ausführlichen Stellungnahme zu dem vor kurzem bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Köln zur Kennzeichnung von Urhebern bei Bildern geäußert. Aus Sicht des Unternehmens ist der Spruch “aus mehreren Gründen unrichtig”.

Wenn sich die Auffassung des Kölner Landgerichts durchsetzt, wären “alle Internetseiten in Deutschland rechtswidrig”. Das sagt nicht der klagende Fotograf, sondern der Bilderdienst Pixelio, der nun Maßnahmen ergreifen will.

Der Bilderdienst sagt selbst, es sei beim direkten Aufruf eines Bildes über seine URL nicht möglich, den von Pixelio in seinen Lizenzbedingungen selbst geforderten Urheberhinweis am Seitenende anzubringen.

Eine Mehrfachnutzung, wie das Landgericht Köln es beschrieb, ist die allein zugängliche Bilddatei also nach Auffassung von Pixelio nicht, vielmehr sei das “eine technische Notwendigkeit des WWW”, so das Unternehmen. Erst ab der HTML-Version 4.0.1 können Bilder direkt über den HTML-Code eingebettet werden, beispielsweise über eine data-URI.

Das Landgericht Köln hatte im Sinne eines klagenden Fotografen entschieden, der den Hinweis auf seine Urheberschaft beim direkten Aufruf der Bild-URL vermisst hatte. Der Nutzer eines Bildes, welches kostenfrei von Pixelio zur Verfügung gestellt wurde – aber mit der Lizenzauflage der Nennung des Fotografen – war deswegen von dem Fotografen abgemahnt worden.

Pixelio sagt aber. dass der Fotograf auch konkludent dem direkten Aufruf zugestimmt hat. “Wir werden umgehend den Punkt der Urheberbenennung in den pixelio Nutzungsbedingungen entsprechend präzisieren, um für zusätzliche Klarheit zu sorgen”, kündigt das Unternehmen an. Bis jetzt hat sich an diesen Bestimmungen allerdings noch nichts geändert…