
Konkret ging es um den Ankauf eines Fahrzeuges, das in einer Fahrzeugbörse angeboten worden war. Es gab mehrere Fotos, die unter anderem eine eingebaute Standheizung zeigten und eine Aufzählung der Zusatzausstattung, in der diese Standheizung fehlte.
Beim Abholen des Fahrzeugs war die Standheizung ausgebaut und der Käufer klagte. Es ging dann durch alle Instanzen bis zum BGH – und hier bekam der Käufer Recht. Eigentlich ist der Zusammenhang schon ziemlich bekannt, denn auf vielen Internetseiten mit Angeboten und Prospekten finden Sie schon seit Jahren Formulierungen wie:”Achtung: die Abbildung entspricht nicht der Ausstattung”. Hätte ein entsprechender Text unter dem Bild mit der Standheizung gestanden, hätte der Kläger sicher nicht gewinnen können.