Der Nachweis einer Sicherheitslücke im Router ihres abgemahnten Mandanten hat die Kanzlei Wild, Beuge, Solmecke jetzt einen Prozess gewinnen lassen:

Das Amtsgericht Braunschweig hat die Klage der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer abgewiesen (Aktenzeichen 117 C 1049/14), berichtete  IT-Rechtsanwalt Christian Solmecke gestern in seinem Blog.

Die Abmahnkanzlei hatte für den Constantin Filmverleih den Inhaber eines Anschlusses wegen einer Urheberrechtsverletzung durch den Tausch des FilmsResident Evil: Afterlife 3D auf Zahlung von 600 Euro Schadensersatz und 506 Euro Aufwandsersatz verklagt.

Der Angeklagte verteidigte sich damit, dass zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung der Zugang zum Internet mit dem Router Speedport W 504V der Deutschen Telekom hergestellt wurde.

Über eine einfache PIN (12345670) konnte sich absolut jeder Interessierte im Empfangsbereich mit dem WLAN der drei Router W 504V, W 723V Typ B und W 912V der Telekom verbinden, ohne den eingestellten WLAN-Key zu kennen.

Das ließ sich bei den beiden Modellen mit den kleineren Modellnummern noch durch Abschalten von WPS abschwächen. Deshalb musste die Telekom auch im Mai 2012 eine neue Firmware für den Router Speedport W 504V anbieten.

Deshalb sagte das Gericht, ein Missbrauch des Anschlusses sei leicht möglich und nicht auszuschließen gewesen und die Klage gegen den Anschlussinhaber damit abzuweisen.