Auf sein Sonderkündigungsrecht pochen kann jetzt jeder – in Bezug auf das vor dem Amtsgericht Fürth gesprochene Urteil welches Signalwirkung hat, teilt die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein mit.

Der Prozess wurde von einem Internetkunden aus Bayern angestrengt, weil an seinem Ort nicht die DSL-Geschwindigkeit verfügbar war die der Provider zugesagt hatte. Er wollte den Vertrag kündigen, aber der Provider lehnte ab. Die Richter gaben dem Kläger recht. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Providers war zwar festgelegt, dass der Kunde nur ein Recht auf die am jeweiligen Ort verfügbare Bandbreite habe, doch es sei eine erhebliche Pflichtverletzung und daher müsse der Kunde nicht auf einem 24 Monatsvertrag sitzen bleiben.

Nun rät die Verbraucherzentrale jedem, der wegen der DSL-Geschwindigkeit frühzeitig seinen Vertrag kündigen möchte, sich auf das Urteil des Amtsgericht Fürth zu beziehen.

http://www.verbraucherzentrale-sh.de/UNIQ125983828803856/link651121A.html