Auch die deutsche Vorratsdatenspeicherung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dar. Und diese derzeit schon ausgesetzte deutsche Vorratsdatenspeicherung ist laut dem Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Campos Sánchez-Bordona rechtswidrig.

In einem Gutachten verweist der Mann erneut auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts, wonach “die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt ist”.

Internetprovider gegen die Bundesnetzagentur

Dahinter steckt  ein Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur und den Internetprovidern Telekom und Spacenet. Die beiden Unternehmen wehren sich gegen die Pflicht zur Speicherung von Kommunikationsdaten ihrer Kunden. Wegen des laufenden Verfahrens wurde die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland bis zu einer Entscheidung des EuGH schon ausgesetzt.

Sánchez-Bordona macht sehr deutlich, dass alle dem Gericht vorgelegten Fragen schon in der vergangenen Rechtsprechung des Gerichts beantwortet wurden oder sich problemlos und eindeutig aus diesen ableiten lassen.

Und eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung, die sich auf eine große Anzahl von Verkehrs- und Standortdaten erstrecke, sei rechtswidrig, sagt der EU-Generalanwalt, wobei auch eine zeitliche Begrenzung das nicht heile.

Vorratsdatenspeicherung – ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte

Außer in einem gerechtfertigten Fall der Verteidigung der nationalen Sicherheit müsse die Speicherung elektronischer Kommunikation selektiv erfolgen, unterstreicht der Generalanwalt. Der “Zugang zu diesen Daten [stellt] einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Familien- und Privatleben sowie den Schutz personenbezogener Daten” dar.

Der EuGH ist zwar an die Gutachten nicht gebunden, folgt ihnen jedoch in aller Regel. Ein endgültiges Urteil wird in den nächsten Monaten erwartet.

Schon im Oktober 2020 hatte der EuGH das Verbot einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung bestätigt. Nur bei einer schweren Gefahr für die nationale Sicherheit sei eine zeitlich begrenzte Speicherung möglich, entschied das Gericht.

Ausnahmen für “gezielte” und “beschleunigte” Speicherungen seien ebenfalls möglich. Die Entscheidung im Vorjahr bezog sich auf Regelungen in EU-Ländern wie Frankreich und Belgien und in dem früheren Mitgliedstaat Großbritannien, die die anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten vorsehen.