In letzter Zeit haben Spekulationen über mögliche Abmahnungen auf der Grundlage der Wortmarke “Webinar” für Unruhe gesorgt. Während bisher noch keine konkrete Abmahnung auf Grundlage dieser Marke bekannt wurde, ist der Spuk womöglich bald vorbei, denn dem Patentamt liegen inzwischen insgesamt fünf Löschanträge für die Marke vor.

Portale für Seminare und Konferenzen

Das Kofferwort “Webinar” ist aus “Web” und “Seminar” zusammengebaut. Dieser Begriff wurde im Jahr 2003 beim DPMA als Wortmarke angemeldet und dort unter der Nummer DE30316043 eingetragen. Ddurch ist die Nutzung der Bezeichnung „Webinar“ unter anderem für die “Bereitstellung von Portalen im Internet; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen” geschützt.

Zwar hatten Markenexperten vor Panik und Aktionismus gewarnt, aber trotzdem machte sich in den letzten Tagen Angst vor einer neuen Abmahnwelle breit. Auch die Tatsache, dass die Marke Mitte 2019 von einer “Webinar Ltd. Co. KG” aus Deutschland an eine Privatperson mit Wohnsitz in Kuala Lumpur in Malaysia umgeschrieben worde, gab Anlass zu Befürchtungen.

Bisher keine Abmahnungen bekannt

Es ist nach wie vor offen, ob es bis dato schon Abmahnungen auf Basis dieses Kennzeichens gibt. Ein Anwalt berichtete zwar, dass ihm ein Mandant am Telefon von einem solchen Schreiben berichtet habe, aber bisher hat sich noch kein Jurist gemeldet, dem eine Abmahnung wirklich vorliegt.

Jetzt droht der Marke ja nun auch ein schnelles Ende, weil nach Angaben des DPMA  schon fünf Löschanträge vorliegen. Vier davon begründen ihr Löschbegehren damit, dass die Marke verfallen ist. Basieren dürften alle diese Anträge darauf, dass das Kennzeichen “Webinar” sich heute zu einem allgemein üblichen Gattungsbegriff entwickelt hat. Das hätte der Markeninhaber aber verhindern müssen, indem er seine Marke gegen fremde Nutzung verteidigt, zum Beispiel durch Abmahnungen. Davon ist aber bisher nichts bekannt geworden.

Einer der Anträge beantragt die Löschung des Kennzeichens aufgrund von “Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse”. Im Markengesetz gibt es diese Möglichkeit unter anderem für Begriffe, “die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind”.

Deshalb ist jetzt zu erwarten, dass die Marke „Webinar“ innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit gelöscht wird und die Angst vor Abmahnungen wegen der Nutzung dieser Bezeichnung bald Geschichte ist.

Screenshot: Webinaris