Ein Optiker mit 650 Filialen mit je einem Rechner, kam auf die stolze jährliche Summe von 43.000 Euro GEZ Gebühr für PCs die alle nicht zum Konsum von Fernseh- oder Hörfunksendungen genutzt wurden, daher zog er vors Gericht.

Auch der hessische Ju-Jutsu-Verband hat einen PC zur Verwaltung der Mitglieder, Pflege der Webseite, E-Mail etc.  Den 400 Euro Kräften welche am PC arbeiten, sei  per Dienstanweisung der Rundfunkempfang verboten. Auch dieser Fall landete beim Hessischen Verwaltungsgerichts.

Unter Vorsitz von Richter Dr. Rainald Gerster entschied die 9. Kammer das die GEZ Gebühren nur einziehen darf, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Rechner auch für den Rundfunkempfang bereit gehalten werde.

Ein Internet-fähiger PC sei zwar grundsätzlich als Rundfunkgerät zu bewerten, allerdings sieht der Vorsitzende Richter einen Unterschied zu TV oder Radio: „Anders als bei monofunktionalen Geräten können wir nicht alleine durch den Besitz davon ausgehen, dass sie für den Rundfunkempfang gebraucht werden“ Da die Funktion des Rundfunkempfangs untergeordnet sei, müsse ein positiver Nachweis seitens der GEZ geführt werden.

Die GEZ kann binnen eines Monats Berufung gegen diesen Bescheid einlegen und Richter Gerster ist sich sicher:  „Ich denke, wir sind uns da einig, dass wir nicht die letzte Instanz sein werden“.

Eine generelle Klärung der Rechtsage steht leider aus, die Bundesländer treffen hier sehr unterschiedliche Entscheidungen. Während Gerichte in Bundesländern wie Hessen und Berlin oft gegen die GEZ PC Gebühr entscheiden, lehnen die Richter in Bayern oder Nordrhein-Westfalen Beschwerden gegen die GEZ-Computergebühr meist ab.

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