Die Regulierungswut der Europa-Abgeordneten kennt kaum noch Grenzen und bremst die Wirtschaft mit immer komplizierteren Vorschriften aus.

Heute müssen wir an die dritte große Herausforderung des Jahres 2014 für Online-Händler erinnern, damit die Betroffenen sich rechtzeitig dafür rüsten oder aber ihr Geschäft endgültig aufgeben können.

Hat es ein kleinerer Onlineshop es mit Mühe geschafft, die neuen Regelungen zum Widerrufsrecht und die Umstellung auf SEPA und BICC umzusetzen, kommt nun die nächste Herausforderung auf ihn zu, diesmal geht es um die europäische Umsatzsteuer:

Ab 1.1.2015 müssen Händler und Dienstleister beim Verkauf ihrer Produkte oder Leistungen die Umsatzsteuer in dem EU-Land abführen, aus dem der Käufer kommt. Grundlage dafür ist die Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008, deren Umsetzung zu Beginn des neuen Jahres gleichzeitig in allen EU Mitgliedsstaaten in Kraft treten wird.

Die Neuregelung gilt allerdings nur für Anbieter von digitalen Produkten wie zum Beispiel E-Books, Streaming- und Download-Angeboten und Hosting-Angeboten. Nach der neuen Vorschrift sind Unternehmen

  • mit Sitz in der EU,
  • die Telekommunikationsleistungen,
  • Rundfunk- und Fernsehleistungen oder
  • auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen
  • an Privatpersonen
  • in anderen EU-Mitgliedstaaten

von den Neuregelungen betroffen. Die Vorschrift gilt auch für Unternehmen, die nicht in der EU sitzen, ihre Produkte aber hier anbieten.

Wer zu den betroffenen Unternehmen gehört, sollte sich erst einmal mit dem mini-one-stop-Verfahren auseinandersetzen. Dies Verfahren sieht vor, dass zusätzlich zur Umsatzsteuervoranmeldung eine  vierteljährliche elektronische Erklärung über ein (noch nicht verfügbares) Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern abzugeben ist. Die Registrierung bei diesem Portal sollte eigentlich schon ab dem 01.10.2014 möglich gewesen sein.

In einer Pressemeldung des Bundesfinanzministeriums vom 11.07.2014 heißt es dazu aber nur lapidar: „Weitergehende Informationen zum Verfahren Mini-One-Stop-Shop werden rechtzeitig auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.bund.de veröffentlicht.“

Einen hilfreichen Leitfaden zur “kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer – das ist die schon bald lächerliche Bezeichnung des mini-one-stop-shop im Behördendeutsch – finden Sie auf  den Internetseiten der EU-Kommission.

Die Betreiber von Online-Shops, die Digitalprodukte anbieten,  stehen einmal wieder vor einer großen Herausforderung: Fleißige Webworker müssen wieder intensiv die Programme ändern und eh schon gebeutelte Shopbetreiber müssen dafür zahlen. Denn gegenüber privaten Kunden müssen die Preise ja immer brutto, also inklusive Umsatzsteuer angezeigt werden.

Da die EU-Länder verschiedene Steuersätze haben, muss das bei der Darstellung für das jeweilige EU-Land natürlich berücksichtigt werden“, erläutert ein Steuerfachanwalt dazu. Für viele der betroffenen Unternehmer bedeutet das eine Neukalkulation der Preise und auch eine Neuprogrammierung ihrer Shops.

Auch die Rechnungsstellung muss angepasst werden, damit immer der jeweils richtige Steuersatz ausgewiesen ist. Und wenn man weiß, dass der Steuersatz auf ein E-Book in den einzelnen Ländern der EU zwischen 3 und 27 % schwankt, dürfte klar sein, dass so mancher kleinere Shop sich Anfang nächsten Jahres wohl aus dem Geschäft zurückziehen wird.