Der Kläger hat bei DENIC 1999 eine Domain auf seinen Namen registrieren lassen und diese 2001 für 15.000 DM veräußert. Das Finanzamt sah in der Veräußerung eine zu besteuernde sonstige Leistung und wollte selbstverständlich Steuern kassieren aus dem Erlös. Hiergegen wurde geklagt. Der Kläger bekam insoweit Recht zugesprochen und muss nun keine Steuern entrichten, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Erstes muss der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist liegen und zweitens darf der Verkäufer nicht gewerblich handeln.

Beide Kriterien erfüllte der Kläger. Der 8. Senat des Finanzgerichtes Köln sah in seinem Urteil vom 20.4.2010, welches am 17.5. veröffentlicht wurde (8 K 3038/08) diese sonstige Leistung nicht als gegeben an, denn diese sonstige Leistung könne nur verlangt werden, wenn der Kläger aus einem eigenen Recht die Domain fortlaufend überlassen hätte. Da aber die Nutzungsbedingungen der DENIC eine Kündigung des Domaininhabers (Kläger) vorschreiben, bevor eine Domain weitergegeben werden kann, hat der Kläger das Recht an der Domain mit der Kündigung verloren und so sei auch die sonstige Leistung und die damit verbundene Steuerzahlung nicht möglich.

Das Gericht hat allerdings die Revision zum BFH (Bundesfinanzhof) zugelassen, denn der BFH hat in der Vergangenheit noch keine Entscheidung darüber gefällt, ob der Verkauf einer Internetdomain der Besteuerung unterliegt oder nicht.

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Mitteilung FG Köln 17.5.2010