Das OLG Frankfurt hat entschieden und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels freut sich.

Aneinandergeraten waren der Verlag Eugen Ulmer KG und die Technische Uni Darmstadt wegen Terminals in der Universitäts-Bibliothek. An diesen Terminals gab es einige Bücher des Verlages zu lesen, wie so oft in Bibliotheken. Aber anders als in manchen Bibliotheken waren diese Bücher digitalisiert und nur an diesen Terminals abrufbar.

Studenten benötigen aber oftmals Fachliteratur zum nachschlagen und so war hier die Lösung die digitalisierten Bücher drucken zu können oder stellenweise zu kopieren und genau hier hat jetzt das OLG einen Riegel vorgeschoben.

Printbücher konnten die Studenten früher mit nach Hause nehmen oder relevante Stellen konnten direkt an der Hochschule an bereitgestellten Kopiergeräten kopiert werden.

Die Technische Uni Darmstadt muss jetzt – lt. Urteil – jede Möglichkeit der Vervielfältigung beseitigen, die diese Terminals mit sich bringen, also nimmt sich der Student zukünftig wieder Stift und Papier und schreibt seine Quellen und Verweise per Hand ab.

„Das OLG hat hier versucht klarzustellen, dass die Beschränkung von Urheberrechten nicht zu exzessiven Nutzungen führen darf und wenn eine Hochschule ohne Genehmigung urheerrechtlich geschützte Werke in Terminals einstellt, berechtigt das ihre Studenten nicht, diese Inhalte für sich zu vervielfältigen“, sagt der Geschäftsführer des Verlages Matthias Ulmer. Weiterhin hält Ulmer es begrüßenswert, dass das OLG mit diesem Urteil nun Urheber und Verlage vor dieser Kostenlos-Kultur bewahre.

Dieses Urteil des OLG hat das Recht auf eine Privatkopie deutlich eingeschränkt und dies ist eine äußerst interessante Auslegung des § 53 im Urheberrechtsgesetz, in dem es heißt:

“Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes […] zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient. […].”

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