Kabelprovider Unitymedia hatte schon im Mai letzten Jahres seinen Kunden mitgeteilt, unter anderem auf deren WLAN-Routern automatisch einen zweiten WLAN-Hotspot für andere Kunden freizuschalten.

Umgang mit Kunden nach Gutsherrenart

Falls der Kunde der Mitteilung nicht innerhalb von vier Wochen widerspreche, würde der Hotspot automatisch eingerichtet und dann für ihn bestimmte Pflichten wie zum Beispiel ein Verbot, ihren Router auszuschalten, gelten.

Daraufhin hatten die Verbraucherschützer Unitymedia zunächst nur abgemahnt. Nach Ansicht der Verbraucherschützer wird dabei nämlich ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden zur Hotspot-Aktivierung ein bestehender Vertrag einseitig durch Unitymedia unzulässig ausgeweitet.

Bei der automatischen Aktivierung eines WiFi-Hotspots war Unitymedia aber hart geblieben und hatte dazu mitgeteilt: „Aus unserer Sicht ist die Freischaltung einer zweiten SSID ohne ausdrückliche Zustimmung unserer Kunden rechtlich möglich.“ Das führte letztlich dazu, dass die Verbraucherzentrale NRW Klage eingereicht hat.

Inzwischen hat das Landgericht Köln dazu mit Aktenzeichen AZ 31 O 227/16 entschieden, dass eine solche Freischaltung nicht zulässig sei, wenn der Kunde nicht ausdrücklich sein Einverständnis dazu erklärt habe.